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(1) Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten
ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche
Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Sie gelten
vorrangig vor eventuell abweichende Allgemeine Einkaufbedingungen des
Auftraggebers.
Das Angebot, die Angebotsannahme und die Auftragsbestätigung
unterliegen den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder
vertragsändernden Bestimmungen des Auftraggebers wird widersprochen;
sie werden dem Auftragnehmer gegenüber nur wirksam, wenn der Auftragnehmer
diesen Änderungen schriftlich zustimmt.
(2) Alle Leistungen, Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen
auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Wird das Werk auf Wunsch
des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an
den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Betriebs-geländes
des Auftragnehmers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung des Werkes auf den Auftrag-geber über.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung des Werkes vom Erfüllungsort
erfolgt oder wer die Versendungskosten trägt.
(3) Auftraggeber ist, wer die Durchführung des Auftrags – schriftlich
oder mündlich – veranlasst hat, auch wenn die Erteilung
der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet
voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserteilung
im Namen und für Rechnung eines Dritten, so ist der Auftragnehmer
bei der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es
besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, die Befugnis
des Auftragsübermittlers zu überprüfen.
(4) Für den Auftragnehmer besteht die Verpflichtung zu einer
schriftlichen Auftragsbestätigung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber
ausdrücklich verlangt wird.
(5) Werden innerhalb der Aufträge auf Kundenwunsch geschützte
Werke, Musiken oder Sprachen verwendet, so obliegt die Klärung
aller etwaigen Rechte Dritter dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist
nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt bestellter
Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies
der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden
Nachteile oder Schäden. Rechte seitens der GEMA sind grundsätzlich
nicht übertragbar und werden daher nicht durch Zahlungen an den
Auftragnehmer abgeltbar.
(6) Haftung für zurückgebliebenes Ton- und Bildmaterial
kann nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und nur bis
zur Höchstdauer von 3 Monaten nach Rechnungslegung übernommen
werden.
(7) Für Bearbeitungsschäden an fremdem Bild- und Tonmaterial
haftet der Auftragnehmer wie folgt:
a) bei Tonbandaufzeichnungen bis zum Materialwert des Trägermaterials.
b) bei Filmen mit Klebestreifen wird keine Haftung für irgendwelche
Beschädigungen übernommen.
c) bei Filmkopien ohne Klebestreifen bis zu den Kopierwerkskosten für
die Ersatzbeschaffung eines Klammerteils in Länge der Beschädigung
der Kopie, falls die Art der Beschädigung die Weiterverwendung der
Kopie oder der betr. Teile eindeutig ausschließt (Perforationsbruch,
Risse usw.).
(8) Überlässt der Auftraggeber zur Bearbeitung, Vorführung
o.ä. unwiderbringliche oder schwer ersätzliche Ton- und Bildaufzeichnungen,
so liegt das Risiko, ggf. der Abschluss einer Versicherung über
den Materialwert hinaus, wie auch die Veranlassung der Herstellung
von Sicherheitskopien beim Auftraggeber.
(9) Hinsichtlich der Möglichkeit von Verschrammungen des Filmmaterials
bei Bearbeitungsgängen, Überspielungen, Vorführungen
etc. versichert der Auftragnehmer nach bestem Wissen und Gewissen durch
Einsatz nur technisch einwandfreier Geräte und regelmäßiger
Wartung dieses Risiko auf das branchenübliche Minimum zu reduzieren.
Die Feststellung von Schrammen nach erfolgter Bearbeitung durch den
Auftragnehmer ist aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten vorausgegangener
Bearbeitungsvorgänge durch fremde Betriebe und Personen ohne Beweiskraft
für die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers. Eine Haftung für
Schrammschäden oder Schädigungen, die aus einer Schrammenbildung
hergeleitet werden können, übernimmt der Auftragnehmer daher
grundsätzlich nicht.
In Zweifelsfällen wird empfohlen, den Bearbeitungsvorgängen
unberührte Rohfilm-Verlängerungen vorzuschalten oder vorschalten
zu lassen, um so den Grad der Verschrammungen während des Bearbeitungsvorgangs
zu testen. Die Veranlassung hierzu obliegt dem Auftraggeber.
(10) Es besteht seitens des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter
keine Verpflichtung, etwaige besondere Bearbeitungsrisiken zu erfragen.
Solche gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Ist das Risiko der
Bearbeitung durch mangelhafte Vorbereitung seitens des Auftraggebers
erhöht (z.B. unsachgemäße Ausführung von Klammerstellen,
Verwendung ungeeigneten Materials o.ä.), behält sich der
Auftragnehmer vor, die Bearbeitung abzulehnen. Für Maschinenschäden
oder Produktionsverzögerungen, die aus solchen risikoreichen Bearbeitungen
dem Auftragnehmer entstehen, haftet der Auftraggeber in vollem Umfange.
(11) Wird der Auftragnehmer an und auf fremdem Material beauftragt,
so ist der Auftraggeber für die Beschaffenheit des Materials und
seine Eignung für den beauftragten Vorgang in vollem Umfange verantwortlich.
Insbesondere bei Ton-Überspielungen auf Magnetrandspur ist der
Auftragnehmer berechtigt, auch Bearbeitungsvorgänge und Aufwände
zu berechnen, die infolge nachweisbar
mangelnder Eignung des Materials (mangelhafte Breitenabweichungen, fehlerhafte
Magnetrandspur, Klebestellen etc.) erfolglos blieben oder zusätzlich
erfolgen.
(12) Dem Auftraggeber ist freigestellt, eine kostenlose Überprüfung
der vom Auftragnehmer bearbeiteten Tonbänder oder Kopien auf Tonqualität,
Laufeigenschaften etc. im Hause und auf den Apparaturen des Auftragnehmers
oder mitgebrachten eigenen Apparaten vor der Auslieferung vorzunehmen
oder vornehmen zu lassen.
Beanstandungen, die sich nach Auslieferung auf fremden Apparaturen ergeben,
können nur anerkannt werden, wenn dem Auftraggeber grobe Fehler gegenüber
den branchenüblichen Forderungen, Normen etc. nachweisbar sind.
(13) Insbesondere das Einlegen von Ton- oder Bildaufzeichnungen in
Vorrichtungen zur automatischen Endlosvorführung geschieht seitens
des Auftragnehmers ohne jede Gewähr für Laufeigenschaften
und Störanfälligkeit bei späteren Vorführungen
außerhalb des Hauses. Für Schäden und Schädigungen,
die aus solchen Laufeigenschaften abgeleitet werden können, haftet
der Auftragnehmer nicht, auch dann nicht, wenn er Lieferer oder Vermittler
des Gerätes und Vermittler der werkseitig ausgestellten Garantien
ist.
(14) Dem Auftraggeber obliegt es, die Unmissverständlichkeit
eines Auftrages durch Kennzeichnungen am zu bearbeitenden Material
oder durch schriftliche Angaben sicherzustellen (Synchron-Start-Markierungen,
Angabe über Ton-Bild-Abstand, erforderliche Laufgeschwindigkeit
24/25/B/sec., Pilotton-Angabe (1:1/1:1,04 etc.). Aufwände, die
zur Klärung bestehender Zweifel notwendig werden (Telefonate,
Probe-Anlegen, Kontrollen etc.) oder aus mangelnder Information entstanden
sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(15) Vermittelnde Tätigkeiten, wie z.B. Annahme und Abgabe von
Lieferungen von und zu den Kopierwerken, Post und Bahnexpeditionen,
Auftragsweiterleitungen und Buchungen bei anderen Unternehmungen, Vermittlung
von Sprechern, Darstellern etc. erfolgen, wenn sie nicht ausdrücklich
Gegenstand eines Produktions- oder Bearbeitungsauftrages sind, stets
im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, auch wenn hierauf von
seiten des Auftragnehmers nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
Für solche vermittelnde Tätigkeiten übernimmt der Auftragnehmer
keinerlei irgendwie geartete Haftung und Gewähr.
(16) Bei Vermietung von Geräten, Kameras, Tonapparaturen, Scheinwerfern,
Projektoren o.ä. haftet der Mieter für alle Schäden
inkl. Transportschäden, insbesondere Lampenschäden, vom Zeitpunkt
der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Rückgabe an den Vermieter
oder eine von ihm ermächtigte Person. Der Abschluss von Versicherungen
für gemietete Gegenstände ist Sache des Mieters.
(17) Terminzusagen zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen
erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr.
Bei Verzögerungen, die durch Fremdleistungsbetriebe, Kopierwerke,Randbespurungen
etc. entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.Für
Verzögerungen, die durch Verschulden des Auftragnehmers im Ablauf
eines Bearbeitungs- oder Produktionsvorganges entstehen, haftet dieser
nur bis zur Höhe der durch die Verzögerung entstandenen Eigenleistung.
Fremdleistungen, sowie mittelbare Schäden sind in der Haftung
nicht eingeschlossen.
(18) Wenn keine besonderen Preisvereinbarungen getroffen werden, gelten
die am Ablieferungstag gültigen Listenpreise des Auftragnehmers
als vereinbart. Preise und Preislisten werden auf Befragen jederzeit
zur Verfügung gestellt.
(19) Als Zahlungsbedingungen gelten die der Rechnung per Stempel aufgedruckten
oder geschriebenen Bedingungen. Enthält die Rechnung keinen gesonderten
Vermerk, so gilt sofortige Zahlung "rein netto Kasse" als
vereinbart. Mündliche Nebenabsprachen zur Zahlungsweise bedürfen
zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch
den Auftragnehmer. Bei Ziel-Überschreitungen ist der Auftragnehmer
berechtigt, angemessene Verzugszinsen zu erheben, und zwar mindestens
in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatz–Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998.
(20) Sind im Verlaufe einer Auftragsdurchführung Fremdleistungen
erforderlich, d.h. Leistungen, die nicht mit den eigenen Geräten
und dem eigenen Personal des Studios durchführbar sind, so ist
der Auftragnehmer grundsätzlich nicht für Qualität,
Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen verantwortlich zu machen.
Auf Wunsch des Auftraggebers übernimmt der Auftragnehmer jedoch
nach bestem Wissen
und Gewissen die Vermittlung wie auch ggf. die Verauslagung solcher Fremdleistungen
gegen den branchenüblichen Aufschlag und die von ihm zu verauslagenden
Kosten (Gagen für Sprecher, Darsteller, Cutter, Porto, Nachnahmen,
Telefonate, Taxen etc.). Der Auftragnehmer behält sich vor, bei unzumutbar
hohen Barverauslagungen die Auslieferung der Produktion von der Rückerstattung
verauslagter Beträge abhängig zu machen.
(21) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das urheberrechtliche
Nutzungsrecht nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Übertragung
darüber hinausgehender Nutzungsrechte (z.B. räumlich, sachlich
oder zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte) bedarf einer besonderen
schriftlichen Vereinbarung.
(22) Für Ton- und Textschöpfungen, die im Rahmen des Auftrages
durch den Auftragnehmer erstellt oder aus Archiven gestellt werden,
bleiben alle Aufführungsrechte oder Vervielfältigungsrechte
bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Auftrag
oder anderen Aufträgen des Auftraggebers beim Auftragnehmer, ebenso
das Eigentum am gelieferten Material. Soweit das Eigentum am gelieferten
Material wegen Be- oder Verarbeitung durch den Auftraggeber untergehen
würde (z.B. § 950 BGB), vereinbaren die Parteien, dass der
Auftraggeber die neue Sache auch für den Auftragnehmer herstellt.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer an
dieser Eigentum zu dem Bruchteil erwirbt, zu dem 120 % des Wertes des
von Auftragnehmer gelieferten Materials einschließlich der sonstigen
anlässlich der Be- oder Verarbeitung von ihm erbrachten Leistungen
(z.B. Raummiete einschl. Nebenkosten und Auslagen) sich zum Gesamtwert
der neuen Sache verhalten. Die Parteien vereinbaren hiermit, dass der
Auftraggeber, soweit der Auftragnehmer Eigentum an den gestellten Sachen
erwirbt, dieses für den Auftragnehmer sorgfältig verwahrt
(§ 930 BGB). Der Auftragnehmer kann aufgrund seines Miteigentums
jederzeit Herausgabe an sich verlangen, ohne dass der Auftraggeber
dem sein Miteigentum entgegenhalten könnte. Soweit der Auftragnehmer
an den von ihm beim Auftraggeber hergestellten Sachen oder Werken Urheberrechte
erwirbt, vereinbaren die Parteien hiermit, dass der Auftraggeber dem
Auftragnehmer die Urheberrechte gleichfalls zu dem Bruchteil abtritt,
zu dem 120 % der Forderungen des Auftragnehmers aus der Herstellung
der Werke zum Gesamtwert des Werkes stehen. Bei Veräußerung
solcher Sachen an denen Miteigentum des Auftragnehmers besteht, hat
der Auftraggeber einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Der Auftragnehmer
hat bei Nichtzahlung der ihm gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen
das Recht, gegenüber den Vertragspartnern des Auftraggebers den
Eigentumsvorbehalt jederzeit offenzulegen. Sollte der Eigentumsvorbehalt
aus irgendeinem Grunde erlöschen, so vereinbaren die Parteien
hiermit, dass Ersatzforderungen des Auftraggebers im Verhältnis
des Eigentumsvorbehalts an den Auftragnehmer abgetreten werden. Die
dem Auftragnehmer aufgrund des vorletzten Absatzes zustehenden Urheberrechte
kann der Auftraggeber nicht auf Dritte übertragen. Der Auftragnehmer
ist jederzeit berechtigt, diese Urheberrechtsübertragungen bei
Zahlungsverzug des Auftraggebers gegenüber dem Dritten offenzulegen.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jederzeit auf Verlangen Mitteilung
zu machen mit wem er Verträge zur Nutzung von Werken geschlossen
hat, an denen Urheberrechte des Auftragnehmers bestehen, oder Sachen
geliefert hat, an denen ein Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers besteht.
(23) Wird ein Auftrag aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer
zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann der Auftragnehmer – ohne
dass es eines Schadensnachweises bedürfte – ein Ausfallhonorar
in Höhe von 50 % des vereinbarten Honorars berechnen. Wird ein
angefangener Auftrag aus von dem Auftragnehmer nicht zu vertretenen
Gründen nicht fertiggestellt, so steht dem Auftragnehmer das volle
Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich
geschuldeten Leistung von dem Auftragnehmer begonnen wurde. Dem Auftraggeber
bleibt der Nachweis offen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder
in wesentlich geringerer Höhe entstanden sei.
(24) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer,
die Fertigstellung des Werkes um die Dauer der Behinderung und einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare
Umstände, z.B. Betriebsstörungen gleich, die dem Auftragnehmer
die rechtzeitige Fertigstellung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich
machen. Den Nachweis dafür hat der Auftragnehmer zu führen.
Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines
Verzuges eintreten.
(25) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene
Zeit aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenen Gründen wesentlich überschritten,
so kann der Auftragnehmer verlangen, dass sich das Honorar in einem
angemessenen Verhältnis erhöht.
(26) Gehen Werke trotz größtmöglicher Sorgfalt des
Auftragnehmers unter, ohne dass er dies zu vertreten hat, so berührt
dies seinen Honoraranspruch nicht; er ist in diesem Fall zur Ersatzbeschaffung
zu einem vom Auftraggeber zu zahlenden Selbstkostenpreis verpflichtet,
es sei denn, der Auftraggeber hat den Untergang selbst zu vertreten.
(27) Soweit die Preise nach Meterzahl berechnet werden, ist die vom
Auftragnehmer mittels eigener Messapparate festgestellte Meterzahl
maßgebend. Angefangene Meter werden voll berechnet. Maßabweichungen
sind unvermeidlich und werden bis zu 0,5 % berücksichtigt. Die
in der Preisliste festgelegten Meterpreise für Bearbeitungsvorgänge
werden vom Auftragnehmer nur dann als Berechnungsgrundlage angewandt,
wenn eine ununterbrochene Bearbeitung durchgehender Längen, kompletter
Rollen etc. sichergestellt ist. Unterschreitet der aus der Meterzahl
zu ermittelnde Bearbeitungspreis den Gesamtaufwand der Bearbeitung,
z.B. bei zu kurzen Längen oder bei zu häufig unterbrochenen
Bearbeitungsvorgängen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nach
eigenem Ermessen die in der Preisliste festgesetzten Mindestlängenberechnungen
oder aber die Berechnung der Überspielzeit pro Stunde in Anwendung
zu bringen.
(28) Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass die
Versendung von Daten via Internet unverschlüsselt und auf ausdrücklichen
Wunsch des Auftraggebers geschieht. Für etwaige Schäden,
die dem Auftraggeber durch z.B. unerlaubten Zugriffs Dritter entstehen, übernimmt
der Auftragnehmer keine Gewähr.
(29) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Schäden,
die dem Auftraggeber durch den unerlaubten Zugriff Dritter (z.B. Hacker)
auf für den Auftraggeber erstellte Dateien oder von dem Auftraggeber
gesendete Dateien.
(30) Auftragnehmer ist berechtigt Namen des Auftraggebers und Projektnamen
nach erstem Austrahlungstermin öffentlich als Referenzkunden zu
nennen.
Gauting, den 1.1.2004